Satzung

Satzung des PEN Berlin

Gründungsdokument des PEN Berlin, Juni 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen PEN Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. PEN Berlin ist eine Vereinigung Deutsch schreibender oder im deutschsprachigen Raum lebender Schriftsteller:innen aller literarischen Genres, Publizist:innen, Übersetzer:innen sowie Personen, die sich um die Literatur verdient gemacht haben oder auf besondere Weise für die Freiheit des Wortes eintreten. Der PEN Berlin gehört dem Internationalen PEN an.

2. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur und die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, insbesondere von Autor:innen sowie mildtätige Zwecke.

3. Der PEN Berlin wirkt im Sinne der Charta des Internationalen PEN. Er steht für kulturelle Diversität und setzt sich uneingeschränkt für die Kunstfreiheit sowie Meinungsvielfalt ein. Insbesondere setzt er sich für Autor:innen ein, die aus politischen oder religiösen Gründen, wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung und Identität, oder ihrer ethnischen Herkunft bedroht, verfolgt und in ihrer freien Meinungsäußerung behindert werden.

4. Die Zwecke werden durch Veranstaltungen wie Lesungen, Vorträge, Diskussionen oder Kundgebungen, sowie durch Veröffentlichungen verwirklicht. Der Verein hilft in Not geratenen und verfolgten Autor:innen aus aller Welt, nach Möglichkeit auch wirtschaftlich, durch die Organisation und Gewährung von Aufenthaltsstipendien, sowie durch publizistische und persönliche Hilfe beim Einleben in Deutschland und in der deutschen literarischen Öffentlichkeit. Finanzielle Unterstützung wird nur Personen gewährt, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen.

5. Der PEN Berlin unterstützt die Arbeit des Internationalen PEN, insbesondere seiner Komitees. Er fördert im Geiste der PEN-Charta die Freiheit des Wortes und den Gedanken der Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von § 60 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 60 AO, §1 (2).

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
1. PEN Berlin steht für eine partizipative Mitgliedschaft, die sich über dessen Organe hinaus für die Belange und Ziele des Vereins aktiv einbringt. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in den Verein besteht nicht. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.

2. Für eine ordentliche Mitgliedschaft im PEN Berlin muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
• die Veröffentlichung schriftstellerisch beachtlicher Werke,
• eine publizistische Tätigkeit von nachhaltig überregionaler Reichweite,
• andere herausragende Verdienste um die Literatur oder um die Freiheit des Wortes.

3. Das Verfahren der Zuwahl beginnt mit dem gegenüber dem Board erfolgten und begründeten Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Mitglieds.

4. Das Board prüft die Voraussetzungen der Mitgliedschaft und schlägt die von ihm befürworteten Kandidat:innen der Mitgliederversammlung zur Zuwahl vor.

5. Die Zuwahl eines neuen Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung in nicht-öffentlicher geheimer Wahl. Zugewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Über den Wahlvorgang ist Vertraulichkeit zu wahren.

6. Die Zuwahl wird wirksam mit der Unterzeichnung der Charta des Internationalen PEN durch das Mitglied.

§ 5 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des PEN Berlin sind natürliche und juristische Personen, die für die Ziele des Vereins eintreten und seine Arbeit ideell und materiell unterstützen.

2. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch Willenserklärung gegenüber dem Board und deren Annahme durch das Board.

3. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben jedoch weder Stimmrecht noch das aktive oder passive Wahlrecht. Juristische Personen entsenden einen benannten Vertreter.

4. Fördermitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe für natürliche wie juristische Personen durch das Board festgelegt wird.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod der natürlichen Person; Auflösung der jur. Person;

b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist bis zum 30.9. des Jahres;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens. Zahlt ein Mitglied seinen Beitrag zwei Jahre ohne eine hinreichende Begründung nicht, erklärt das Board ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit. Wird der rückständige Beitrag nicht binnen sechs Wochen bezahlt, wird angenommen, dass das Mitglied auf seine Mitgliedschaft verzichtet. Dies wird dem Mitglied mitgeteilt. Sollte kein Einspruch erfolgen, stellt das Board diesen Verzicht durch Beschluss fest und teilt ihn dem Mitglied mit.

d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. Wird einem Mitglied von mindestens sieben Mitgliedern zur Last gelegt, gegen die Charta des Internationalen PEN verstoßen oder das Ansehen des PEN Berlin schwerwiegend geschädigt zu haben, so bestellt das Board ein Gremium von fünf Mitgliedern des Vereins, dem kein Mitglied des Boards angehören darf. Dieses Gremium prüft die Vorwürfe und gibt dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Es informiert das Board und berichtet der Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis seiner Beratung. Über einen Antrag des Gremiums auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied muss zuvor Gelegenheit haben, sich zu rechtfertigen.

§ 7 Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden sowie durch die Erträge der Rücklagenbildung.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§ 8 Organe
Organe des PEN Berlin sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Board.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des PEN Berlin ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch das Board einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins es erfordert, durch Beschluss des Boards,
b) mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich vom Board verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens dreißig Tagen einzuberufen. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung. Die vom Board festgelegte Tagesordnung ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind drei Wochen vor der Sitzung dem Board einzureichen. Die hierdurch ergänzte Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen. Anträge zur Beschlussfassung, Geschäftsbericht und Rechenschaftsbericht des Boards gehen den Mitgliedern mit der Tagesordnung zu.

5. Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen der Unterschriften von mindestens zehn der teilnehmenden Mitglieder und müssen der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit wird frühestens nach vier, spätestens nach acht Wochen eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer:innen beschlussfähig ist.

6a. Der Verein kann sich eine Versammlungsordnung geben. Über Erlass und Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und beschließt über:
a) die Tagesordnung,
b) die Besetzung der Versammlungsleitung,
c) den Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht des Boards,
d) die Entlastung des Boards,
e) Satzungsänderungen,
f) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Boards,
g) die Zuwahl von Mitgliedern,
h) den Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern,
i) eingebrachte Anträge und Initiativanträge,
j) die Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen,
k) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
l) die Festsetzung des Haushaltsplanes,
m) den Erlass von Vereinsordnungen,
n) die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

9. Das Board kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern im Umlaufverfahren veranlassen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Mitgliedschaft, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

10. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das durch die Versammlungsleitung und von einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Das Board
1. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in das Board gewählt werden. Dieses besteht aus:

  • Zwei gleichberechtigten Sprecher:innen als geschäftsführendem Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird von diesen beiden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern jeweils allein vertreten.
  • Sowie fünf, sieben oder neun weiteren Mitgliedern.

1a. Der Verein kann sich eine Wahlordnung geben. Über Erlass und Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Boards wird auf Vorschlag des amtierenden Boards durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Das Board und die Ämter der Sprecher:innen sollen paritätisch nach Geschlecht besetzt werden.

3. Das Board wird für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Zur Leitung des Wahlvorgangs bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission. Die Wahl der Sprecher:innen erfolgt einzeln. Die Funktion als Sprecher:in kann höchstens über drei Amtszeiten ausgeübt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Boards wirkt bis zu einer Neuwahl nach. Bei Ausscheiden von Sprecher:innen innerhalb der Amtszeit wird das Amt durch das Board vorrangig aus seiner Mitte bis zur Neuwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt.

5. Das Board führt als Kollegialorgan die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Es entscheidet per Mehrheitsbeschluss. Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten legen die Mitglieder des Boards untereinander fest. Es bestimmt insbesondere je eine/n Verantwortliche/n für Writers in Exile, Writers in Prison, die Organisation (secretary) sowie den Haushalt (treasurer), auch als Ansprechpartner für den PEN International. Das Board gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Leitung der Geschäfte kann durch den Vorstand ein Geschäftsführer berufen werden.

5a. Das Board kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Das Board kann verfolgte, bedrohte oder inhaftierte Autor:innen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft begründet keine Rechte und Pflichten.

7. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Board kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter angemessen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechnungsprüfer:innen
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer:innen, die nicht dem Board angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen
1. Um im Sinne der Ziele des PEN Berlin zu wirken, können Mitglieder thematische Arbeitsgemeinschaften sowie Regionalgruppen gründen. Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen sind keine Organe des PEN Berlin e.V. und können nicht in seinem Namen sprechen.

2. Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen arbeiten im Rahmen der Satzung des PEN Berlin e. V. sowie der Charta des internationalen PEN. Sie können dazu mit anderen Organisationen und regionalen Einrichtungen kooperieren. 

3. Die Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen diskutieren ihre Vorhaben mit dem Board, das Board bittet Regionalgruppen um Unterstützung bei Veranstaltungen außerhalb Berlins. Die Verwendung des Namens und Logos des PEN Berlin e. V. bedarf bei Veranstaltungen jeweils der ausdrücklichen Zustimmung des Boards. Öffentliche Stellungnahmen bleiben der Mitgliederversammlung und dem Board als Organen des Vereins vorbehalten.

4. Regionalgruppen und Arbeitsgemeinschaften können für ihre Vorhaben Vereinsmittel beim Board beantragen. Der formlose schriftliche Antrag muss das Vorhaben konkret beschreiben, auftretende Personen benennen und den Finanzierungsbedarf aufschlüsseln. Das Board muss binnen eines Monats über den Antrag entscheiden.

5. Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen können sich selbst auflösen oder durch Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 13 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 15 Redaktionelle Satzungsänderungen
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies das Board beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Berlin, den 10. Juni 2022,
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 15. Dezember 2023

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