Kongress 2025: Impulsreferat von Wolfgang Kubicki

Impulsreferat auf dem PEN-Berlin-Kongress »Wer räumt das jetzt auf?«
Publikumsdebatte: »Gibt es ein Recht auf Hass?«

29. November 2025, Säälchen, Berlin

Die Demokratie erträgt mehr als manch einer ertragen kann

Von Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki
Wolfgang Kubicki bei seinem Impulsreferat | Foto: Ali Ghandtschi

Vorweg lassen Sie mich klarstellen: Hass ist kein Gefühl, zu dem ich raten kann. Es ist ein abscheuliches Gefühl, das auf Dauer bitter macht und vor allem humorlos. Deswegen hat es bei mir nie die Chance gehabt, die prägende Gefühlsregung zu werden.

Denn – und jetzt hören Sie bitte genau zu – nichts hasse ich mehr als Humorlosigkeit. Und da sind wir schon am wesentlichen Kern der Debatte. Denn obwohl ich persönlich den Hass ablehne, gibt es Dinge, die ich nicht ausstehen kann; die ich regelrecht ablehne, die ich verachte. Matjes gehörte lange zu diesen Dingen, zum Beispiel.

So ist das nun einmal mit Gefühlen. Diese lassen sich nicht verordnen. Und das ist erst einmal auch nicht weiter schlimm. Manch einer wird in der Partnerschaft auch festgestellt haben, dass je gefestigter und stabiler diese Partnerschaft ist, desto ungefährlicher werden Sätze wie »Ich hasse dich«, die im Eifer des Gefechts durchaus mal ausgetauscht werden können.

Wenn Ihnen nichts an der Partnerschaft liegt, reagieren Sie auf solche Sätze mit dem Vorwurf: »Du hast kein Recht auf Hass!« Wenn Ihnen hingegen an einem gemeinsamen Fortkommen gelegen ist, versuchen Sie es mal mit der Frage: »Warum?«

Aber auch im gesellschaftlichen Kontext gibt es viel Hass, den kein Mensch bei gesundem Demokratieverstand verbieten würde. Wenn Demonstranten durch Berlin laufen und skandieren »Ganz Berlin hasst die CDU« oder »Ganz Berlin hasst die AfD«, dann halte ich das für lächerlich, besonders wenn der Zweck der Demonstration sich gegen »Hass und Hetze« richten soll. Aber jeder blamiert sich so gut er kann. Auch darauf gibt es ein Recht.

Und schließlich möchte ich – wenn ich schon Gast bei einer Schriftstellervereinigung sein darf – darauf hinweisen, dass auch Kunst und Kultur nicht nur von Liebe getrieben werden, sondern manchmal auch vom Hass.

Kurzum: Wir sehen, Hass allein ist keine Kategorie, die sich zur Beurteilung des menschlichen und gesellschaftlichen Miteinanders besonders eignet.

Und deswegen ist es kein Zufall, dass unsere Verfassungsordnung das ähnlich sieht. Hass ist keine juristische Kategorie. Es gibt Folgen von Hass bzw. Ausdrucksformen des Hasses, die unter Strafe stehen. Beim Straftatbestand der Volksverhetzung zum Beispiel. Oder bei der Beleidigung.

Es gibt kein Recht auf Volksverhetzung

Der Satz »Es gibt kein Recht auf Volksverhetzung« ist also richtig. Der Satz »Es gibt kein Recht auf Hass« ist es nicht. Das ist die Rechtslage.

Aber auch bei dem, was wir strafrechtlich sanktionieren, lohnt sich ein näherer Blick. Wann wurden gewisse gesetzgeberische Entscheidungen getroffen? Die einfache Beleidigung beispielsweise ist seit ihrer Einführung nahezu unverändert – trotz aller seither erfolgten Strafrechtsreformen. Eingeführt wurde sie noch mit der Eingangsformel: »Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit…«

Das ist vielleicht ein Indiz, dass man über eine liberalere Lösung nachdenken könnte. Ein weiteres Indiz ist, dass nahezu alle westlichen Demokratien die einfache Beleidigung nicht unter Strafe stellen. Vielleicht passt der individuelle Ehrschutz auch besser ins Zivilrecht, wo wir ja auch andere Unterlassungsansprüche ableiten können, ohne sie gleich über die Strafjustiz zu lösen.

Das Gesinnungsstrafrecht ist ein Relikt dunkler Tage

Aron Boks
Aron Boks am Saalmikrofon, Jochen Kim Weiß | Foto: Ali Ghandtschi

Es war über Jahrzehnte in der linksliberalen Jurisprudenz unumstritten, dass das Gesinnungsstrafrecht ein Relikt vergangener und dunkler Tage ist. Bei keinem Straftatbestand manifestierte sich das so sehr wie in der Diskussion um den Mordtatbestand. Dieser trägt bis heute im Wesentlichen die Form, die ihm die Nazis – unter Federführung Roland Freislers – gegeben haben.

Wolfgang Kubicki
Kontrahenten Wolfgang Kubicki, Renate Künast | Foto: Ali Ghandtschi

Dort heißt es unter anderem: »Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrige Beweggründen (…) tötet.« Hier lässt sich über »niedrigen Beweggründe« zweifellos auch juristisch an den Hass anknüpfen. Gleichwohl galt dies bis vor Kurzem bei nahezu allen einigermaßen fortschrittlich denkenden Beobachtern als überkommen. Ich teile bis heute die Haltung des Deutschen Anwaltvereins: Bei der Differenzierung von Mord und Totschlag sollte auf den Grad der Verantwortung und nicht auf die Gefühle des Täters abgestellt werden.

Wolfgang Kubicki
Am Rand des Kongresses: Wolfgang Kubicki, Konstantin Küspert, Deniz Yücel (v.l.n.r.). | Foto: Ali Ghandtschi

Mit dieser Haltung steht man allerdings – anders als noch vor zehn Jahren – recht einsam da. Denn inzwischen sind die Rufe nach der Kodifizierung sogenannter »Hate Crimes« lauter als die nach Überwindung dieser einigermaßen belasteten Rechtstradition. Insofern will man den Mordtatbestand nur noch sprachlich von der historischen Altlast befreien, im Kern aber unverändert lassen. Dieser Wandel in der Diskussion darf durchaus zum Nachdenken anregen, ob wir uns mit allen Debatten um Strafrechtsverschärfungen wirklich nur nach vorne bewegen, bloß weil es vordergründig progressiv klingt.

Halten wir also fest: Hass ist für sich genommen keine strafrechtliche Kategorie und damit auch nicht verboten. Dort, wo er in strafrechtliche Tatbestände hineinwirkt, darf man durchaus ergebnisoffen darüber diskutieren, inwieweit das angemessen ist.

Und damit sind wir am eigentlichen Knackpunkt: Wie viel Meinung verträgt unsere Demokratie – analog oder digital – darüber hinaus?

Die Antwort ist simpel: Mehr als manch einer ertragen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh klargestellt, wie hoch der Stellenwert der Meinungsfreiheit ist. Nicht als Gnadenrecht des demokratischen Rechtsstaates, sondern als dessen Voraussetzung! Die freie Meinungsäußerung ist »als unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.«

Und natürlich machen diese Worte nur Sinn, wenn die Grenzen möglichst weit gezogen werden.

Den Rahmen des Bundesverfassungsgerichts verlassen

Das Bundesverfassungsgericht hat dies immer wieder getan. Beispielsweise 2018. Ich zitiere: »Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum Wesen des freiheitlichen Staates. Der Schutz vor einer ‚Vergiftung des geistigen Klimas‘ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.«

Diesen Rahmen haben wir mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz und den sogenannten »Trusted Flaggern« verlassen – und das ist gefährlich, denn die Meinungsfreiheit ist wie gesagt die Voraussetzung der Freiheit, nicht nur irgendeine Ausdrucksform.

Das wird schon aus dem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Leitfaden ersichtlich. Diese Orientierungsliste für die außerstaatlichen Prüfstellen enthält Offensichtliches, wie beispielsweise Holocaustleugnung oder Kinderpornografie.

Enthalten ist in der Liste auch »Hassrede«, und damit stehen wir wieder am Anfang der Diskussion. Auch »Tierleid« findet sich dort. Ich bin gespannt, ob die Videos von Tierrechtsorganisationen, die auf Missstände hinweisen wollen, geflaggt werden, wenn sie entsprechende Videos veröffentlichen.

Und noch gespannter bin ich auf die Rechtsgrundlage. Ebenso bei Aussagen mit »negativen Auswirkungen auf den zivilen Diskurs oder Wahlen«.

Und was sind »Inhalte, die Essstörungen fördern«? Nähme man das ernst, müsste man eine Plattform wie Instagram einstampfen. Jedenfalls hört man öfter, dass das dort vertretene und beworbene Körperideal nicht gerade gesund ist.

Ich habe große Zweifel, dass das hinter solchen Bestrebungen stehende Menschenbild mit dem des Grundgesetzes kompatibel ist. Letzteres sieht den Bürger als eigenständigen zur eigenen Entscheidung fähigen Menschen, der nicht behütet oder vor Verführungen geschützt werden muss; deshalb darf auch jeder wählen, was er will. Er bildet sich seine Meinung. Das traut die Verfassung ihm zu und das will sie auch. Und das sollten wir doch alle auch wollen.

Der technologische Fortschritt muss dazu führen, dass wir unsere freiheitlichen Ideale ins 21. Jahrhundert hinüberretten und bestenfalls hin zu einer noch freieren Gesellschaft fortentwickeln, nicht dazu, dass wir sie über Bord werfen. Genau auf diesem Weg befinden wir uns aber – und dagegen wehre ich mich, solange ich politisch tätig bleibe!

* Wolfgang Kubicki, geboren 1952 in Braunschweig, Rechtsanwalt, Volkswirt und Politiker. Er war von 1990 bis 1992 sowie von 2017 bis 2025 Mitglied des Deutschen Bundestages, von 2017 bis 2025 dessen Vizepräsident. Von 1992 bis 2017 Abgeordneter im Landtag von Schleswig-Holstein. Seit 2013 ist er stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP.

GEGENREDE VON RENATE KÜNAST
ALLE BEITRÄGE AUF DEM KONGRESS

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